Warum die freie Lizenz Creative Commons Attribution (CC-BY) für Wissenschaftsblogs wichtig ist

Im Impressum dieses Redaktionsblogs steht seit kurzem:

Alle im Blog veröffentlichten Beiträge und eigenen Bilder stehen unter einer CC-BY-Lizenz, wenn nichts anderes vermerkt ist.

 

Was bedeutet die Lizenz CC-BY?

Jeder Beitrag darf mit Namensnennung des Autors (bzw. Autorin, Autoren) und Verlinkung der Lizenz http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/ online und im Druck weiterverbreitet werden (auch für kommerzielle Zwecke, auch in veränderter Form). Empfehlung für die Nachnutzung: “Dieser Beitrag von … aus dem <a href=”…= URL der Quelle”>Redaktionsblog von de.hypotheses.org </a>  steht unter <a href=”http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/“>CC-BY</a> und darf unter den Bedingungen dieser freien Lizenz nachgenutzt werden.”

Bei Veränderung diese bitte charakterisieren (z.B. gekürzte Fassung).

Das Redaktions-Team von de.hypotheses.org empfiehlt auch anderen Wissenschaftsblogs die liberalste CC-Lizenz CC-BY. Warum?((1))

CC-BY ist der Gold-Standard von Open Access

Als 2003 die Berliner Erklärung über Open Access verabschiedet wurde, gab es die Creative-Commons-Lizenzen erst kurz. Die Organisation Creative Commons (CC) wurde erst 2001 gegründet. Seither haben die CC-Lizenzen einen wahren Siegeszug angetreten. Da es bei Open Access nicht nur um das kostenlose Zurverfügungstellen von wissenschaftlich relevanten Resultaten und Daten geht (sogenannter gratis Open Access), sondern auch um möglichst umfassende Nachnutzungsmöglichkeiten (libre Open Access), bedarf es standardisierter Rechteübertragungen (freie Lizenzen sind juristisch gesehen Angebote für urheberrechtliche Nutzungsvereinbarungen). Die Open-Access-Community ist sich weitgehend einig, dass CC-BY am ehesten dem entspricht, was den Schöpfern der drei maßgeblichen Open-Access-Definitionen von Budapest, Bethesda und Berlin vorschwebte. 10 Jahre nach der Budapest Open Access Initiative 2001 stellte die Nachfolgekonferenz unmissverständlich fest: “We recommend CC-BY or an equivalent license as the optimal license for the publication, distribution, use, and reuse of scholarly work.” In der Tat sind alle Zeitschriften der führenden Open-Access-Verlage PLoS, BMC und Hindawi mit CC-BY lizenziert.

Wenn sich Wissenschaftsblogs in Sachen Open Access an der Wissenschaft orientieren wollen, so müssen sie CC-BY wählen. Make all Research Results CC-BY!

CC-BY ermöglicht Bearbeitungsmöglichkeiten

Zitiert werden darf im Urheberrecht nur unverändert, für Bearbeitungen gelten teilweise unverständlich restriktive Vorschriften. Bei manchen Inhalten von Wissenschaftsblogs ist es aber sinnvoll, sie in bearbeiteter Form – etwa in Form eines längeren Auszugs – weiterzuverbreiten. Wählt man die Einschränkung ND, ist das nicht möglich. Wird ein Sammelband unter CC-BY-ND ins Netz gestellt, so bedeutet das, dass einzelne Beiträge nicht nachgenutzt werden dürfen, sondern nur der ganze Band 1:1. ND steht für No-Derivs (keine Bearbeitung) und verbietet jede Abwandlung des Werks (z.B. Kürzung, Übersetzung). Eine aus Plagiaten bestehende Mashup-Wissenschaft muss nicht befürchtet werden, denn die Regeln wissenschaftlichen Arbeitens bleiben natürlich unberührt.

Ein Beispiel: Zitate dürfen im deutschen Urheberrecht nicht eigene Ausführungen ersparen. CC-BY ermöglicht es, nicht nur per Link interessante Inhalte weiterzuverbreiten, sondern auch ganz oder in Auszügen. Solche (längeren) Auszüge wären nicht möglich, wenn CC-BY-ND gewählt würde. Für kürzere Zitate bedarf es keiner solchen Genehmigung via freie Lizenz, da sie von einer Schranke des Urheberrechts, dem Zitatrecht (§ 51 UrhG), erlaubt werden.

NC oder goldene Nasen sind rar

Intuitiv würden viele Wissenschaftsblogger CC-BY-NC oder CC-BY-NC-SA (SA steht für Share alike und bedeutet, dass bei Bearbeitungen exakt diese Lizenz weitergegeben werden muss, sogenanntes Copyleft) wählen. Einige haben sich aber schon umentschieden (z.B. TEXperimenTales oder für das Flurnamenlexikon Schlehengrund).

Wenn eine kommerzielle Ausbeutung von Medien höchst unwahrscheinlich ist, ist eine Einschränkung auf nicht-kommerzielle Nutzung unsinnig. Wer nicht gerade Passig oder Lobo heißt, wird mit Blogartikeln nur wenig oder gar kein Geld verdienen können. Paul Klimpel„Man muss davon ausgehen, dass 90% aller Lizensierungen nach dem NC-Modul unter falschen Voraussetzungen passieren.“ Die NC-Einschränkung treffe dabei häufig die Falschen. „Ich plädiere dafür, sich sehr genau zu überlegen, welche Einschränkungen man gibt.“ Häufig gebe es gar keine Rechtfertigung für Einschränkungen, mit denen „man eine Menge von Nutzungen einschränkt, die man vielleicht gerade gewollt hat. Sie schrecken genau die Leute ab, von denen sie eine Verbreitung wollen. Und diejenigen, deren Nutzung einem nicht behagt, lassen sich nicht davon abschrecken.“ ((2))

Ein Beispiel aus dem Wissenschaftskontext: Ein urheberrechtlich geschütztes Foto in einem Fachartikel unter CC-BY-NC darf im wissenschaftlichen Kontext eines kommerziellen Online-Journals nicht weitergenutzt werden.

Die Grenzen zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung sind alles andere als klar. Schon wenn ein Blog auf dezente Anzeigen (Ads) setzt, verliert es den Status als nicht-kommerzielle Publikation.

Zudem erhöht eine reichweitenstarke kommerzielle Nachnutzung die eigene Sichtbarkeit und den “Impact”.

Die Gegner von CC-BY führen eine Geisterdebatte, da die von ihnen an die Wand gemalten Missbrauchsfälle in der Praxis schlicht und einfach nicht aufgetreten sind. Zehntausende Autoren weltweit haben schon bereitwillig über zehn Jahre die ihnen von Open-Access-Journals vorgegebene CC-BY-Lizenz akzeptiert. Es gab noch nicht einmal ein hörbares Gegrummel in der Wissenschaftsgemeinde.

Praktische Tipps

Wer eigene Werke unter CC stellt, dem muss klar sein: Er kann diese Lizenzierung nicht wieder zurückziehen. Die Medien bleiben bis zum Ende des Urheberrechtsschutzes unter freier Lizenz, auch wenn man das CC-Etikett entfernt hat, was insbesondere auf Flickr nicht ganz selten passiert.

Selbstverständlich kann man fremde Werke nur dann unter eine CC-Lizenz stellen, wenn man Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte ist. In einem Gemeinschaftsblog muss man die Beiträger also fragen, wenn man es rückwirkend unter eine freie Lizenz stellen will.

Wer nicht schutzfähige Reproduktionen unter CC verbreitet, begeht Copyfraud.

Für den Nachnutzer muss eindeutig erkennbar sein, welche Medien in einem Blog unter CC stehen und welche nicht. Gerade bei Bildern sollte man deutlich kennzeichnen, wenn die Gesamtlizenz des Blogs nicht für sie gilt oder wenn sie als gemeinfrei((3)) übernommen wurden.

Wie man Bilder unter freier Lizenz korrekt nutzt, wird in einem Archivalia-Beitrag erklärt. Vorbildlich sind die Rechtenachweise auf der Startseite von de.hypotheses.org im “Slide”.

Nachtrag 15. Oktober 2014: Sinn und Zweck von CC-Lizenzen ist es, ihre leichte Nutzbarkeit zu ermöglichen. Daher ist es nicht ausreichend, auf der Startseite oder im Impressum des Blogs die Lizenz zu vermerken. Sie sollte auf jeder Seite bzw. bei jedem Eintrag abrufbar sein (etwa rechts oder links im Frame als Widget oder im Fußtext). .



Diesen Blogbeitrag zitieren
Klaus Graf (2013, 5. November). Warum die freie Lizenz Creative Commons Attribution (CC-BY) für Wissenschaftsblogs wichtig ist. Redaktionsblog. Abgerufen am 19. März 2024, von https://doi.org/10.58079/tdvc

  1. Argumente für Creative-Commons-Lizenzen können dem Bloghaus entnommen werden. Sehr viele Beiträge zu CC-BY enthält Archivalia. Siehe auch Graf, K., Thatcher, S. (2012). Point & Counterpoint: Is CC BY the Best Open Access License?. In: Journal of Librarianship and Scholarly Communication 1(1):eP1043. http://dx.doi.org/10.7710/2162-3309.1043 []
  2. Siehe auch den Leitfaden von 2012: http://irights.info/userfiles/CC-NC_Leitfaden_web.pdf. []
  3. Siehe als Beispiel die Bildunterschrift  hier: ” Image declared as public domain on the British Library website.” []
Veröffentlicht am
Kategorisiert in Rechtsfragen

Von Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

17 Kommentare

  1. Wird ein Sammelband (der ja per Definition eine Ansammlung mehrere Werke ist und urheberrechtlich wohl nur sehr schwach als eigenes Werk begründet werden kann) durch ND wirklich unteilbar? Steht das irgendwo?

  2. Das braucht nirgends zu stehen, da das allgemeine Prinzip gilt, dass Kürzungen und eine Auswahl aus mehreren Beiträgen eine Bearbeitung darstellen (vgl. auch die Kommentierungen zu § 24 UrhG). Wie kritikwürdig man auch immer die unter http://archiv.twoday.net/stories/5393086/ referierte Rechtsprechung hält, die herrschende Meinung dürfte bei einem Sammelband den Schutz als Einheit (Sammelwerk nach § 4 UrhG) bejahen. Siehe auch Dreier/Schultze, UrhG, § 4 Rz. 13f.

    Die Lizenzeinschränkung ND sagt: Du darfst das Werk nur als Ganzes nutzen. Wenn man einen Teil nutzt, verstößt man dagegen. Auch wenn die Einzelbeiträge keine geschützte Einheit bilden, kann der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte aller Beiträge die Gesamtheit = Summe aller Beiträge wirksam unter ND stellen. Für die Gültigkeit eines ND-Etiketts, das an einem “zusammengesetzten” Werk klebt, kommt es auf einen Schutz als Sammelwerk nicht an.

  3. Hallo Herr Graf,

    oben wird erläutert, die Lizenz CC-BY erlaube die Weiterverbreitung des Beitrags “mit Namensnennung und Verlinkung der Lizenz”. Aber ist das korrekt? Die Verlinkung der Lizenz ist doch nicht erforderlich; die wird doch nur gefordert mit der Bedingung SA?

  4. @Horkus. Das ist falsch, es muss bei jeder CC-Lizenz die Lizenz verlinkt oder vollständig wiedergegeben werden. Punkt 4 des Legal Code von CC-BY sagt: “You may Distribute or Publicly Perform the Work only under the terms of this License. You must include a copy of, or the Uniform Resource Identifier (URI) for, this License with every copy of the Work You Distribute or Publicly Perform.”

    http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/legalcode

    In den deutschsprachigen Versionen sieht das nicht anders aus. Siehe auch

    http://archiv.twoday.net/stories/49614568/

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