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Petition: Kein Redeverbot für akademische ‘Whistleblower’

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ein Gastbeitrag von Stefan Heßbrüggen

Am 14. 5. 2013 hat die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) Empfehlungen zur ‘guten wissenschaftlichen Praxis’ veröffentlicht. Darin heißt es unter anderem:

“Zum Schutz der Hinweisgeber (Whistle Blower) und der Betroffenen unterliegt die Arbeit der Ombudspersonen höchster Vertraulichkeit. Die Vertraulichkeit ist nicht gegeben, wenn sich der Hinweisgeber mit seinem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. In diesem Fall verstößt er regelmäßig selbst gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis. […] (vgl. geplante Ergänzung zu DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Empfehlung 17, […]).”

Diese Vorschrift beruht also auf einer ‘geplanten’ Ergänzung der Empfehlungen der DFG zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, über die auf der heute (3.7.2013) zu Ende gehenden Mitgliederversammlung der DFG beraten worden ist. Das Ergebnis dieser Beratungen wird die DFG der Öffentlichkeit auf ihrer morgen (4.7.2013) stattfindenden Jahrespressekonferenz mitteilen.

Gegen diese neuen Regularien habe ich am 1.7.2013 eine Petition in Gang gesetzt, die aktuell bereits von über 150 Personen gezeichnet worden ist. Die Redaktion von de.hypotheses.org hat mir freundlicherweise die Gelegenheit gegeben, meine Motivation zu diesem Schritt in einem Gastbeitrag zu erläutern.

Ein intransparentes Verfahren

Das Verfahren zur Festlegung neuer Standards guter wissenschaftlicher Praxis war intransparent und selbst nicht den Werten der Wissenschaft verpflichtet. Dem entspricht das Ergebnis: Ich halte den Beschluss der HRK für normativ falsch und seine Folgen für schädlich. Sollte die DFG diesen Beschluss übernommen haben, sind seine Konsequenzen für das deutsche Wissenschaftssystem insgesamt kaum abzuschätzen, da die Vorgaben der DFG regelmäßig in universitätsinterne Satzungen und Ordnungen umgesetzt werden und somit Bindungswirkung nicht nur für jene entfalten, die Drittmittel von der DFG empfangen, Anträge begutachten usw. Vielmehr setzt die DFG den De-facto-Standard für gute wissenschaftliche Praxis in Deutschland insgesamt.

Umso bemerkenswerter ist es, dass ich bislang keinen Beleg dafür finden konnte, dass die DFG Fachgesellschaften oder die wissenschaftliche Öffentlichkeit insgesamt in ihre Überlegungen einbezogen hätte. An die Stelle eines solchen Diskurses traten wohl populärpsychologische Überlegungen zur Motivation von ‘Whistleblowern’. Als Beleg für den in der DFG anscheinend vorherrschenden Geist kann ein Gastbeitrag der DFG-Justitiarin Kirsten Hüttemann aus dem Jahr 2011 dienen:

“Die Motivationslage der anzeigenden Wissenschaftler (“whistleblower”) reicht vom ernsthaften Interesse an ehrlicher Wissenschaft, dem Bemühen um zielführende Konfliktlösungen, der verzweifelten Suche nach Klärung einer “verfahrenen” Situation auch bei zwischenmenschlichen Unstimmigkeiten bis hin zu “Konkurrenzdenken” und Querulanz.”

Frau Hüttemann hat eins nicht verstanden: Die ‘Motivationslage der anzeigenden Wissenschaftler’ ist für die Validität geäußerter Vorwürfe vollkommen unerheblich. Wenn wissenschaftliches Fehlverhalten aufgedeckt wird, ist es der Wissenschaft (also uns Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern) völlig gleichgültig, ob dies aus Konkurrenzdenken oder Querulanz geschieht. Entscheidend ist einzig, ob der Vorwurf triftig ist. Das aber entscheiden Wissenschaftler/innen im fachwissenschaftlichen Diskurs.

Die Norm: falsch und schädlich

Damit sind wir bei der Frage, ob diese Regelungen normativ richtig sind. Die Antwort fällt leicht, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die heute geltenden Verfahren und Normen wissenschaftlichen Arbeitens sich in letzter Instanz der Aufklärung verdanken. Wesentliche Norm ist hier die der Publizität: Vorgänge, die mit dieser Vorgabe unverträglich sind, sind damit zugleich gegen die Werte der Aufklärung gerichtet. Ob dies im politischen Bereich uneingeschränkt zutrifft, muss hier nicht entschieden werden. Die Wissenschaft jedenfalls bedarf keiner Geheimverfahren, um ihrem Hauptzweck, der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnis, zu genügen. Das hinter diesem Hauptzweck Rechte Einzelner etwa auf Vertraulichkeit oder Ehrschutz zurückzutreten haben, versteht sich von selbst: Niemand wird gezwungen mitzumachen. Jede und jeder weiß idealerweise spätestens am Ende des Studiums, dass dieser Preis zu zahlen ist.

Die von der HRK beschlossenen und von der DFG erwogenen Änderungen sind aber nicht nur falsch, sondern schädlich. Durch die unklare Definition des Begriffs ‘whistle blowing’ wird legitimes wissenschaftliches Handeln potentiell ‘kriminalisiert’, also als möglicher Verstoß gegen die Richtlinien guter wissenschaftlicher Praxis gebrandmarkt. Hieraus entsteht ‘Furcht, Unsicherheit und Zweifel’, also ein Klima, in dem gerade Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler sich gründlich überlegen müssen, mit Vorwürfen an die Adresse anderer vorzutreten.

Schließlich, und dies ist wohl der größte Schaden, steht die deutsche Wissenschaft gerade im Begriff, sich im internationalen Maßstab lächerlich zu machen. Kaum ein Kollege im Ausland wird noch gerne die Zusammenarbeit mit einem Wissenschaftssystem suchen, das seine eigenen Maßstäbe in einem derart intransparenten Verfahren und mit derart fragwürdigem Ausgang festgelegt hat.

________________________

Bisherige Veröffentlichungen zum Thema in chronologischer Reihenfolge, Stand 3.7.2013, 17h30 (bitte in den Kommentaren ergänzen!):

• Roland Preuß, Plagiatsskandale. Unis sehnen sich nach dem stillen Kämmerlein, in: Süddeutsche Zeitung, 10.6.2013, http://www.sueddeutsche.de/bildung/plagiatsskandale-unis-sehnen-sich-nach-dem-stillen-kaemmerlein-1.1692489.

• Klaus Graf, Plagiatsskandal. Unis wollen vertuschen, in: Archivalia, 10.6.2013, http://archiv.twoday.net/stories/434204837/.

• Erbloggtes, Es gibt kein Problem mit Wissenschaftsbetrug – solange niemand drüber redet, in: Erbloggtes, 23. 6. 2013, http://erbloggtes.wordpress.com/2013/06/23/es-gibt-kein-problem-mit-wissenschaftsbetrug-solange-niemand-druber-redet/.

• Erlebt, Bedenkliche Empfehlung der DFG, in: erlebt, 26. 6. 2013, https://www2.pms.ifi.lmu.de/erlebt/?p=9398.

• Raphael Wimmer, Warum die neue DFG Empfehlung Nr 17 der Wissenschaft schadet, in: Reflected Total Internal Frustration, 26. 6. 2013, http://raphaelwimmer.wordpress.com/2013/06/26/warum-die-neue-dfg-empfehlung-nr-17-der-wissenschaft-schadet/.

• Benjamin Lahusen, Gute wissenschaftliche Praxis, in: mops-block. Notizen aus der Rechtswelt, 28. 6. 2013, http://www.mops-block.de/bl-tagebuch/225-gute-wissenschaftliche-praxis.html.

• Erbloggtes, DFG berät über Ende des Rezensionswesens, in: Erbloggtes, 1. 7. 2013, http://erbloggtes.wordpress.com/2013/07/01/dfg-berat-uber-ende-des-rezensionswesens/.

• Stefan Heßbrüggen, Whistle blowing in the German University: A Regulatory Scandal in the Making, in: NewAPPS, 1.7.2013, http://www.newappsblog.com/2013/07/whistle-blowing-in-the-german-university-a-regulatory-scandal-in-the-making.html.


Veröffentlichungen zur Petition:

‣ Wissenschaftsallianz fordert Festungshaft für Rezensenten, in: Causa Schavan, 2.7.2013, http://causaschavan.wordpress.com/2013/07/02/wissenschaftsallianz-fordert-festungshaft-fur-rezensenten/.

‣ Don’t ban academic whistleblowing, in: Texttheater, 2.7.2013, http://texttheater.net/dont-ban-academic-whisteblowing.

‣ Erbloggtes, Offener Brief an Präsidenten von DFG und HRK, in: Erbloggtes, 2.7.2013, http://erbloggtes.wordpress.com/2013/07/02/offener-brief-an-prasidenten-von-dfg-und-hrk/.

‣ Klaus Graf, Werden Plagiate-Wikis par ordre de Mufti zum wissenschaftlichen Fehlverhalten erklärt?,  in: Netbib Weblog, 2.7.2013, http://log.netbib.de/archives/2013/07/02/werden-plagiate-wikis-par-ordre-de-mufti-zum-wissenschaftlichen-fehlverhalten-erklart/.

Tilmann Warnecke, “Guttenberg, Schavan und die Folgen: Maulkorb bei Plagiatsverdacht”, 3 7. 2013, http://www.tagesspiegel.de/wissen/guttenberg-schavan-und-die-folgen-maulkorb-bei-plagiatsverdacht/8443616.html

__________

Abbildung: Marine Sgt. at New Orleans, La., Library of Congress, http://www.loc.gov/pictures/resource/fsac.1a34989/.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
redaktionsteam (3. Juli 2013). Petition: Kein Redeverbot für akademische ‘Whistleblower’ Redaktionsblog. Abgerufen am 11. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/tduv


41 Kommentare

  1. Schon der Begriff “Whistleblower” passt überhaupt nicht zu diesem Thema. Ein Whistleblower zerrt geheime Information an die Öffentlichkeit, außerhalb seines eigentlichen Wirkungsfeldes. Ein Geheimdienstmann, der plötzlich nicht mehr geheimhält, ein Kaufmann, der die vertragliche Verschwiegenheit nicht mehr hält und die Presse von einem Panzerverkauf informiert: das sind Whistleblower. Der Wissenschaftler, der eine Arbeit rezensiert und auf eventuelle Plagiate hinweist, der handelt aber mit bereits öffentlicher Information, und er tut genau das, was er immer tut. Von Whistleblowing kann keine Rede sein. Wie ausgerechnet die DFG überhaupt auf so eine Idee kommen kann, kann wohl nur mit einer gewissen moralischen Verkommenheit der heutigen drittmittel- und fundraisinggesteuerten Wissenschaftsbetriebs erklärt werden.

    Was mir in der Diskussion bislang überall fehlte, ist ein Hinweis darauf, dass eben nicht nur die eigene Hochschule für die Bewertung einer wissenschaftlichen Leistung zuständig ist, sondern die ganze wissenschaftliche Community. Nur bei einem offenen Informationsaustausch über die Meriten oder Schwächen von wissenschaftlichen Arbeiten kann gewährleistet sein, dass Universitäten keine reinen “title mills” werden, oder dass unwissenschaftlicher Schwachsinn die Forschung ersetzt. An manchen Universitäten ist das durchaus schon der Fall (siehe die Diskussionen um die esoterischen Umtriebe an der Uni Frankfurt/Oder oder auch in Wien). Wenn solche Unis auch noch jede Kritik an ihren Bewertungsmaßstäben als Verstoß gegen gute wissenschaftliche Gepflogenheiten unterbinden könnten, wäre dem Missbrauch endgültig nichts mehr entgegenzusetzen.

    1. Wie sich an der zitierten Äußerung von Frau Hüttemann ablesen lässt, hat sich der Gebrauch des Wortes “Whistleblower” im DFG-Kontext wohl schon im Jahr 2011 etabliert. Die Verwendung des Begriffs macht dann einen gewissen Sinn, wenn innerhalb der kooperativ arbeitenden Naturwissenschaften bspw. Nachwuchsforscher/-innen auf fragwürdiges Vorgehen innerhalb der eigenen Arbeitsgruppe hinweisen. Dann handelt es sich m. E. durchaus um Whistleblowing im klassischen Sinn. Aber ich stimme Ihnen zu, dass nicht jeder, der wissenschaftliches Fehlverhalten aufdeckt und/oder öffentlich macht, noch sinnvoll als “Whistleblower” zu bezeichnen ist. Gerade die Vagheit des Begriffs macht ihn aber ja im Kontext einer Norm brauchbar, die anscheinend ihren Anwendungsbereich gerade nicht klar definieren soll.

      Hinsichtlich möglicher Motive und deren moralischer Wertung halte ich mich bewusst zurück: Das ist vermutlich dem Anliegen, um dass es geht, auch nicht sehr dienlich. Wenn hier ein ‘administrativer Whistleblower’ entsprechendes Material bereitstellen würde, wären wir hier vielleicht ein wenig klüger, aber danach sieht es derzeit ja nicht aus.

      Abschließend möchte ich dafür plädieren, klar zwischen dem wissenschaftlichen Meinungsstreit und der Diskussion über wissenschaftliches Fehlverhalten zu unterscheiden. Wissenschaftlicher Meinungsstreit dreht sich um die Frage, ob eine wissenschaftliche Leistung als gut oder schlecht zu bewerten ist (ich vereinfache grob). Bei wissenschaftlichem Fehlverhalten geht es um die Frage, ob überhaupt Wissenschaft vorliegt. Sehr grob vereinfacht: wer sich ‘esoterischer Umtriebe’ verdächtig macht, muss sich dem Meinungsstreit innerhalb seiner Disziplin stellen (ich würde mir da als Philosoph kein eigenes fundiertes Urteil anmaßen). Wer wissenschaftliches Fehlverhalten begeht, hat sich damit aber außerhalb der Gemeinschaft der Wissenschaftler gestellt. Insofern sollte man diese Fragen auseinanderhalten, nicht zuletzt weil sich die jeweiligen Konsequenzen deutlich unterscheiden.

    1. Das kann mit Sicherheit wohl nur ein sehr versierter Jurist feststellen. Denn zunächst muss man bedenken, dass diese Empfehlungen ja als Selbstregulierung der Wissenschaft daherkommen. Sie werden dann zwar üblicherweise in einem zweiten Schritt in Ordnungen oder Satzungen der jeweiligen Universität umgegossen. Ich sehe aber derzeit nicht, wie gegen die Empfehlungen selbst rechtsförmig vorzugehen wäre. Wenn das möglich ist, dann aber vermutlich nur vor dem Amtsgericht, denn die DFG ist ein e. V. Und das Amtsgericht müsste sich dann der Frage stellen, ob ein Verein, der seinem idealen Verständnis nach mittelbar aus Wissenschaftlern besteht, selbst die Freiheit der Wissenschaft verletzen kann. Gegen Ordnungen und Satzungen der Universitäten wäre u. U. arbeits- oder dienstrechtlich vorzugehen, dann aber immer nur gegen die eigene Universität. Insgesamt gilt aber, und das ist m. E. der zentrale Punkt, dass man ein ‘Beschwer’ haben muss – d. h., selbst einen Nachteil erlitten haben muss, der durch ein Urteil wettgemacht werden kann. Dass derart unklare Regeln aber u. U. sonst willige ‘Whistleblower’ abschrecken, ist vor keinem Gericht dieser Welt justitiabel.

      1. Letzteres dürfte der zentrale Punkt sein, zunächst einmal wird die Beschwer des einzelnen Wissenschaftlers fehlen. Sollte z.B. gegen einen Wissenschaftler von seiner Hochschule aus eine Rüge ausgesprochen werden, weil er als Whistleblower in Erscheinung getreten ist, kann er gegen diese Rüge verwaltungsgerichtlich vorgehen. Inzident wird dann ggf. überprüft, ob die Rechtsgrundlage, also z.B. die Satzung seiner Hochschule, in der die DFG-Empfehlungen umgesetzt werden, ihrerseits rechtmäßig ist. Dazu zählt dann ggf. auch die Vereinbarkeit mit Art. 5 GG. Die weiteren Details des Verfahrens lasse ich jetzt mal außen vor.

        Problematisch ist aber, dass viele mögliche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen die DFG-Whistleblower-Regelung informell sein werden. Reputationsverluste. Nichtberücksichtigung bei Bewerbungen um Stellen, Drittmittel usw. Hiergegen jeweils rechtlich vorzugehen wird nur sehr schwer möglich sein.

        Also, selbst wenn man unterstellt, dass die DFG-Richtlinie rechtlich problematisch ist in Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit – wozu ich mir noch keine weiteren Gedanken gemacht habe – ist die Abwehr m.E. weniger eine rechtliche sondern vor allem eine (wissenschafts-)politische Auseinandersetzung.

  2. Ein Kollege hat vor vier Wochen einen Plagiatsverdacht beim zuständigen Dekanat geäußert und seither nichts dazu gehört, nicht einmal eine Eingangsbestätigung bekommen. Den Verdacht hat er auch der Zeitschriftenredaktion gegenüber geäußert, um zu erläutern, warum er das Buch nicht mehr besprechen möchte. Letzteres dürfte er nach der geplanten DFG-Regelung dann wohl nicht mehr tun.
    Selbstverständlich ist es gute wissenschaftliche Praxis, das konkrete Plagiatsverfahren zu schützen. Dazu gibt es aber keinen Regelungsbedarf, denn das Düsseldorfer Verfahren ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Außerdem ist das eigentliche universitäre Verfahren unbedingt von der Debatte über wissenschaftliches Fehlverhalten in veröffentlichten (!) Texten zu trennen. Diese wiederum könnte man breiter führen und nicht auf Plagiate beschränken.

    1. Vielen Dank – es ist wichtig, diese Diskussion nicht nur abstrakt, sondern anhand konkreter Belege zu führen. Es gibt kein ‘regelmäßiges’ Interesse der Universitäten an der Aufklärung solcher Vorwürfe, dieser Einschätzung stimme ich zu.

  3. Update

    DFG: “Die Vertraulichkeit des Verfahrens ist dann nicht mehr gegeben, wenn sich der Whistleblower mit seinem Verdacht zuerst an die Öffentlichkeit richtet, ohne zuvor die Hochschule oder Forschungseinrichtung über den Hinweis des Verdachts eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu informieren. Die untersuchende Einrichtung muss im Einzelfall entscheiden, wie sie mit der Verletzung der Vertraulichkeit umgeht. Es ist nicht hinzunehmen, dass die frühzeitige Herstellung der Öffentlichkeit durch die informierende Person einen Reputationsverlust des Betroffenen zur Folge hat.”

    HRK: “Die Vertraulichkeit ist nicht gegeben, wenn sich der Hinweisgeber mit seinem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. In diesem Fall verstößt er regelmäßig selbst gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis. Dies ist auch bei leichtfertigem Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Fall sowie bei der Erhebung bewusst unrichtiger Vorwürfe (vgl. geplante Ergänzung zu DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Empfehlung 17, siehe Fußnote 1).”

    Frage: Kann man das als ersten Teilerfolg verbuchen?

    1. Klingt jedenfalls ausgewogener. Interessant also, ob da der Entwurf noch mal geändert wurde oder ob der HRK-Text von vornherein etwas zu pointiert formuliert war.

        1. Es gilt natürlich der Beschluß.

          Zur Pressemitteilung: Dort ist der u.a. entscheidende Satz zur Abgrenzung vom weiter zulässigen Rezensionswesen usw. bereits enthalten: “Die übrigen Formen der wissenschaftlichen Qualitätskontrolle und Urteilsbildung bleiben hiervon indes unberührt.”

    2. Vollkommen unklar ist mir allerdings, wer denn “die Öffentlichkeit” sein soll. Sind das auch Kollegen, mit denen ggf. über einen Verdacht diskutiere, bevor ich weitere Schritte einleite? Bin ich “Öffentlichkeit”, wenn ein NPL-Rezensent oder eine Rezensentin mir als Redaktionsleiterin einen Verdacht mitteilt, um das Ausbleiben einer Rezension zu erklären?
      Und wann hört die Deutsche Forschungsgemeinschaft endlich damit auf, einen fremdsprachigen Begriff falsch zu verwenden?

      1. Sehr vorläufige Rückmeldung, die DFG-Version ist sehr verwirrend, ich hoffe, dass eine Mütze voll Schlaf das weiter klärt. Für mich stellt sich heute (22:55) die Situation so dar: der Wissenschaftler (bitte immer die generische Form mitdenken), der eine Rezension veröffentlichen will, in der ein Plagiat behauptet wird, kann das tun. Er kann aber nicht zugleich bei der betreffenden Universität als Hinweisgeber ein Verfahren wg. wissenschaftlichen Fehlverhaltens anstrengen. Wer ein Verfahren anstrengt, kann sich dem Schweigegebot unterwerfen. Dann ist alles gut (na ja, aus Sicht der DFG). Wer sich dem Schweigegebot nicht unterwirft, muss damit rechnen, selbst wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens sanktioniert zu werden. Ob diese Sanktion aber tatsächlich eintritt, liegt im Ermessen der Ombudsperson/der Kommission für gute wiss. Praxis. Das alles unter der Maßgabe, dass die Empfehlungen der DFG tatsächlich auch in Universitätssatzungen umgesetzt werden. Ansonsten gelten die Empfehlungen der DFG nur für Verfahren, an denen die DFG selbst beteiligt ist.

        Alles klar? Nein? Hab’ ich mir gedacht. Mir übrigens auch nicht. Aber, wie gesagt, vielleicht ändert sich das morgen.

    1. Ich habe unter dem Beitrag kommentiert (der Kommentar muss noch freigeschaltet werden). Hier mein Text:

      1. Vorwürfe wegen Mobbing, Benachteiligung, des Missbrauchs von Hierarchien beruhen nicht auf Ergebnissen wissenschaftlicher Arbeit. Sie fallen also nicht in den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit und sind somit nicht Gegenstand der Petition.

      2. Die Petition richtet sich weiterhin nicht gegen das Vorhaben, dem ‘Denunziantentum’ Einhalt zu gebieten, auch wenn ich die Verwendung dieses Ausdrucks im Zusammenhang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten generell für problematisch halte. Die Petition richtet sich also ausdrücklich nicht gegen den folgenden Passus der Empfehlung 17: “Vorwürfe dürfen nicht
      ungeprüft und ohne hinreichende Kenntnis der Fakten erhoben werden. Ein leichtfertiger
      Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, erst recht die Erhebung bewusst unrichtiger Vorwürfe, kann eine Form wissenschaftlichen Fehlverhaltens darstellen.” Dem ist aus meiner persönlichen Sicht uneingeschränkt zuzustimmen.

      3. Persönlich möchte ich klarstellen, dass ich mich nicht als Teil einer irgendwie gearteten “Whistleblower”-Community betrachte.

      4. Sie gestehen zu, dass ‘Whistleblower’, sofern sie ein Verfahren vor einer Ombudsperson oder einer Komission für gute wissenschaftliche Praxis angestrengt haben, an der freien Verfügung über die in diesem Verfahren thematischen Forschungsergebnisse gehindert sind. Andererseits werfen Sie mir vor, Anlass zu “maßlosen Fehldeutungen” gegeben zu haben, indem ich darauf aufmerksam mache, dass ‘akademische Whistleblower’ in Deutschland in der Verfügung über ihre Forschungsergebnisse eingeschränkt sein werden. Dass ich zum Zeitpunkt der Abfassung der Petition mit dieser Lesart nicht allein stand, können Sie übrigens auch dem Artikel Ihrer Kollegen vom 10. 6. in der Süddeutschen Zeitung entnehmen, die Herrn Prof. Fischer-Lescano entsprechend zitieren.

      5. Zur Sache. So wie Sie Empfehlung 17 auslegen – und nach allem, was ich bisher lesen konnte, deckt sich diese Auslegung mit der Position der DFG – hat eine Wissenschaftlerin, die in ihrer Arbeit wissenschaftliches Fehlverhalten eines Kollegen gültig nachweist, drei Möglichkeiten:

      a) Sie verzichtet auf die Einleitung eines Verfahrens wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Universität, die den Kollegen beschäftigt, und strebt die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse an oder bezichtigt den Kollegen sonst in öffentlicher Form. Dieses Verhalten ist von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt und zieht folglich keine Sanktionen nach sich. (Fußnote: dies erschließt sich für mich nicht ohne weiteres aus dem Text der Empfehlung, sondern aus – übrigens in keiner Weise rechtsverbindlichen – Einlassungen von Repräsentanten der DFG und der Pressemitteilung zur Veröffentlichung der Empfehlungen).

      b) Sie strebt die Einleitung eines Verfahrens wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens an und verzichtet auf das Recht, die Ergebnisse ihrer Arbeit vor Abschluss des Verfahrens öffentlich zu machen. Dieses Verhalten wird von der DFG als normkonform erachtet und zieht keine Sanktionen nach sich.

      c) Sie strebt die Einleitung eines Verfahrens wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens an und verzichtet nicht auf das Recht, die Ergebnisse ihrer Arbeit öffentlich zugänglich zu machen. Ein solches Vorgehen kann als wissenschaftliches Fehlverhalten eingestuft werden. Die Entscheidung erfolgt im Einzelfall, und zwar durch die Ombudsperson oder die Kommission derjenigen Universität, die den ‘Bezichtigten’ beschäftigt.

      Habe ich das so weit richtig verstanden?

      Dann würde ich um eine Erklärung ihrerseits bitten, warum ein an sich nicht tadelnswürdiges Verhalten – nämlich die Veröffentlichung von Forschungsergebnisse (a) – dann als wissenschaftliches Fehlverhalten gelten kann, wenn gleichzeitig ein von der Urheberin dieser Forschungsergebnisse angestrengtes Verfahren wegen wissenschaftlichem Fehlverhalten im Gange ist. Sofern es hier einen von der Sache her gebotenen Zusammenhang gibt, wäre ich für Hinweise dankbar. Ich kann diesen Zusammenhang zum gegenwärtigen Zeitpunkt beim besten Willen nicht erkennen.

      Abschließend würde ich Sie bitten, im Text klarzustellen, dass ich nicht mehr der Fernuniversität in Hagen angehöre.

  4. Am aktuellen Fall Norbert Lammert zeigen sich die Auswirkungen: Frankfurter Rundschau vom 31.7.2013, S. 2
    [http://www.fr-online.de/politik/plagiatsvorwurf-gegen-lammert-der-schnellschuss,1472596,23868040.html]

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