Recht für Blogger: Darf ich fremde Bilder verwenden?

Millionenfach verstoßen Blogger täglich gegen das Urheberrecht, indem sie ohne Zustimmung der Rechteinhaber fremde Fotos nutzen. Grund genug, sich ein wenig mit den Rechtsfragen zu befassen.

Grundsätzlich ist es illegal, fremde Fotos ohne Zustimmung des Urhebers zu nutzen. Es gibt allerdings Ausnahmen: Wenn das Foto hinreichend alt ist oder gemeinfreie Flachware zeigt oder wenn es im Rahmen des Zitatrechts verwendet wird.

Zunächst zu den Ausnahmen.

Zur Nutzung alter Bilder habe ich mich schon im Rahmen meiner Artikelreihe Blog&Recht geäußert. Fotos zweidimensionaler gemeinfreier Vorlagen (“Flachware”) lassen kein urheberrechtliches Schutzrecht entstehen. Davon gehen auch die Wikipedia und Wikimedia Commons aus. Manchmal ist es aber aus Gründen der Opportunität sinnvoll, Copyfraud von Institutionen zu akzeptieren, z.B. wenn man als Mitarbeiter einer Ausstellung es vermeiden will, Leihgeber zu verprellen.

Fotos, die älter als 100 Jahre sind, betrachtet die deutschsprachige Wikipedia aus pragmatischen Gründen als urheberrechtlich nicht geschützt. Das Risiko erhöht sich aber auch nicht wesentlich, wenn man sich an einer 90-Jahres-Frist orientiert. Die allermeisten Fotografien, die in einem Blog oder Wissenschaftsartikel brauchbar sind, wird man als Lichtbildwerke ansehen müssen, deren Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen reicht. Die Frage der Lichtbilder, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, ist zu kompliziert, um sie hier zu behandeln. Aber man kann den kürzeren Schutz einfacher Lichtbilder anwenden, wenn es um dokumentarische Fotos von Objekten geht, die zweidimensionalen Vorlagen nahe stehen: von Reliefs oder Münzen. Eine 1950 publizierte Münzaufnahme ist sicher kein Lichtbildwerk, sondern nur ein einfaches Lichtbild, dessen Schutz 50 Jahre nach Veröffentlichung abgelaufen ist (§ 72 UrhG). Auch wenn die Vorschrift über anonyme Werke (§ 64 UrhG) erhebliche Tücken hat (dazu die Wikipedia), kann man bei namentlich nicht gekennzeichneten Fotos, die vor mehr als 70 Jahren veröffentlicht wurden, ohne nennenswertes Risiko davon ausgehen, dass sie nicht mehr geschützt sind.

Geschützte Werke dürfen ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers genutzt werden, wenn eine sogenannte Schranke des Urheberrechts es erlaubt. Neben dem Zitatrecht könnte man auch an die Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)  denken, aber die entsprechenden Medien müssen gelöscht werden, wenn die Aktualität nicht mehr gegeben ist. Der Bundesgerichtshof meinte in einer verfehlten Entscheidung: “Die Bestimmung des § 50 UrhG gestattet allein die Berichterstattung, nicht dagegen die Archivierung der Berichte.” Nicht nur Wissenschaftsblogger, die an dauerhaften Inhalten interessiert sein müssen, können damit nichts anfangen, da eine entsprechende Löschroutine vorgesehen werden muss, die das Foto spätestens nach einem halben oder einem Jahr (pragmatische, nicht gesetzliche Fristen) löscht.

Bildzitate sind zulässig. Die früheren starren Schubladen des in § 51 UrhG geregelten Zitatrechts wurden gelockert, sodass nun auch ganze Fotos auch außerhalb eines wissenschaftlichen Kontextes nach dem Gesetzeswortlaut zitiert werden können. Nicht alles, was wissenschaftlich vertretbar ist, lassen Juristen als Zitat durchgehen: “Für den Zitatzweck ist es erforderlich, dass eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird. Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen. Es genügt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden Werkes nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zugänglich zu machen oder sich selbst eigene Ausführungen zu ersparen” (BGH im Jahr 2011) . Das bedeutet: Es muss mit dem zitierten Foto gearbeitet werden, es darf keine bloße Illustration sein. Eine marginale Erwähnung wird in der Regel nicht ausreichend sein, um es als Beleg für Ausführungen des Textes zu akzeptieren. Wer einen ausführlichen Blogbeitrag über Picassos Guernica schreibt, darf es auch abbilden, ohne für die Nutzung an die VG Bild-Kunst zu zahlen. Man darf es aber nicht übertreiben. Als Alice Schwarzer 1993 nicht weniger als 19 Bilder des Fotografen Helmut Newton zitierte, um diesem Sexismus nachzuweisen, ging das dem Landgericht München zu weit (Beispiel aus meiner Urheberrechtsfibel – PDF). Es kommt hier immer auf den Einzelfall an.

Wichtig beim Zitatrecht ist: Die Quellenangabe darf nicht fehlen!

Wer in einem wissenschaftspolitischen Blogbeitrag zur Causa Schavan unbedingt ein Foto von Frau Schavan abbilden möchte, sollte sich lieber am freien Bilderpool von Wikimedia Commons bedienen als auf das Zitatrecht zu vertrauen. Denn das Personenbildnis erläutert oder belegt den Inhalt ja nicht. Wie man Bilder unter freien Lizenzen korrekt nutzt, habe ich in einem eigenen Beitrag erläutert. Dagegen rate ich von sogenannten lizenzfreien Bildern eher ab.

Cat content?Wer ganz sicher gehen will, sollte gar keine fremden Bilder nutzen. Nur dann ist die Wahrscheinlichkeit gleich null, sich eine bildrechtliche Abmahnung einzufangen. Und auch bei selbstgemachten Bildern kann es mit dem Dargestellten Probleme geben. Es wäre allerdings verfehlt, die Beliebtheit von Cat-Content in Blogs darauf zurückzuführen, dass Bilder der eigenen Katze urheberrechtlich völlig unproblematisch sind …

Das Risiko, erwischt zu werden, hängt natürlich vom einzelnen Bild ab. Wer ein weit verbreitetes Agenturbild oder ein Bild aus Marions berüchtigtem Kochbuch (wie Konstantin Wecker) nutzt, kann ziemlich sicher mit einer Abmahnung rechnen, während ein korrekt mit Quellenangabe versehenes Bild aus einem anderen Blog womöglich toleriert (oder sogar wertgeschätzt) wird. Ich persönlich halte kostenpflichtige Abmahnungen an nicht-kommerzielle Blogger durch Blogger für unanständig. Ich selbst habe private Homepage-Betreiber nie abgemahnt, wenn sie eines meiner Bilder nicht lizenzgerecht genutzt haben.

Shit happens. Man kann auch bei vergleichsweise vorsichtiger Praxis abgemahnt werden, selbst wenn das sehr unwahrscheinlich sein sollte.  Immerhin habe ich ja einmal Graf’s Law aufgestellt:  Alles was abgemahnt werden kann, wird einmal abgemahnt werden. Natürlich kann man auch auf fälschlich mit CC-Lizenz versehene Angebote hereinfallen, auch wenn es extrem unwahrscheinlich ist, dass man damit größeren Ärger bekommt. Wenn jemand auf Flickr fremde Fotos rechtswidrig mit einer CC-BY-Lizenz versieht und diese nach Wikimedia Commons transferiert werden, ohne dass die mit “Flickrwashing” vertrauten Admins dort Verdacht schöpfen, kann er nur auf einen gnädigen Richter hoffen, denn ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten existiert im Urheberrecht nicht. Obwohl es völlig vernünftig ist, auf die in der Regel sehr sorgfältige Rechteklärung von Wikimedia Commons zu vertrauen, besteht eine winzige Wahrscheinlichkeit, dass man trotzdem kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

Hippe Angebote (Bilderschleudern) wie Pinterest oder Tumblr sind natürlich eine einzige Einladung zur Urheberrechtsverletzung, wobei diese Websites als US-Websites und ihre US-Nutzer sich auf die Haftungserleichterung (“sicherer Hafen”) des DMCA berufen können. Seit gut zwei Jahren blogge ich auf Tumblr, ohne dass es irgendwie Probleme gab. Viele meiner Bilder sind unproblematisch: gemeinfreie Flachware wie Handschriftenabbildungen, eigene Bilder und Bilder unter freier Lizenz. Bei alten US-Bildern rechne ich nicht wirklich mit Problemen, während Bilder deutscher Urheber, bei denen nicht klar ist, ob sie sich rechtmäßig auf Tumblr befinden, grundsätzlich ein höheres Risiko bedeuten. Die Fotografen-Lobby kann noch so sehr mit Schaum vor dem Mund gegen das massenhafte Teilen geschützter Bilder im Internet eifern: Ich bezweifle, dass sie die Flut eindämmen kann. Und es wäre keineswegs der Untergang des Abendlandes, wenn der europäische Gesetzgeber Seiten wie Pinterest oder Tumblr durch eine Opt-out-Lösung und eine Haftungserleichterung analog zum DCMA entgegenkommen würde.

Nicht jeder wird meine Devise unterschreiben: Vorsicht ja, Ängstlichkeit nein. Tja, shit happens.

Dieser Beitrag erscheint parallel auch in Archivalia, wo es auch eine Liste der weiteren Beiträge der Artikelreihe Blog&Recht gibt.



Diesen Blogbeitrag zitieren
Klaus Graf (2013, 10. Oktober). Recht für Blogger: Darf ich fremde Bilder verwenden? Redaktionsblog. Abgerufen am 18. April 2024, von https://doi.org/10.58079/tdv7

Veröffentlicht am
Kategorisiert in Rechtsfragen

Von Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

22 Kommentare

  1. Dass jemand abgemahnt werden kann, der mit (vermeintlich) entsprechenden Lizenzen versehene Bilder aus seriösen,Quellen nutzt, ist eine riesige Ungerechtigkeit!

    Ebenso unerträglich finde ich es, dass Dienste wie Pinterest u.a. hierzulande ein Hochrisiko darstellen, obwohl in deren AGB ausdrücklich die Erlaubnis zum “Teilen” und entsprechende Berechtigungen von den Usern verlangt wird. Warum zum Teufel soll ich darauf nicht vertrauen dürfen? Wenn jemand ein Bild hochlädt, das Urheberrechte verletzt, sollte es DESSEN PROBLEM sein – und nicht jenes der weiteren Nutzer, die in gutem Glauben an die Rechnmäßigkeit ihrer Nutzung handeln.

    Wir brauchen endlich so etwas wie “Fair Use” für nonkommerzielle Nutzung. Solange unser Urheberrecht, das für die Gutenberg-Galaxis gepasst hat, nicht endlich modernisiert und ins 21-Jahrhundert ge-updatet wird, muss sich auch niemand wundern, dass erfolgreiche Online-Unternehmungen allermeist aus den USA kommen!

    LSR für kürzeste Textschnipsel, ein fast alles verunmöglichendes “Recht am Bild” – man schämt sich, Bürger eines derart hinterwäldlerischen, rückständigen Landes zu sein. Hier gilt nur “Geiz ist geil” (und alle Macht den Anwälten!), scheiß auf sharen, teilen, zeigen, bloggen… ein ELEND!

  2. Hi lieber Verfasser,
    Danke für denaufschlussreichen Beitrag.
    Grundsätzlich ist klar, dass man keinen Bilderklau betreiben darf.
    Aber wie verhält es sich in der Praxis? Sprich: Modeblogger, die etwa das www durchstöbern und eine Sammlung coolster Outfits diverser Unternehmen abbilden möchten und jeweils einen eigens verfassten Text dazu schreiben wollen- müssen die dann Zara, H&M, etc. Direkt Anschreiben um Bilder aus den Shops zu nutzen oder reicht es für eine vollkommene rechtliche Absicherung, Zara unter dem Bild als Bildquelle anzugeben?
    Bzw. Wie ist die gängige Praxis diesbezüglich? Oder ist das wie ein stilles Comittment anzusehen, weil ich ja dann auch für Zara werbe? So dass ich nicht mit Abmahnungen rechnen muss?
    Würde mich sehr über Feedback freuen!

  3. Über das, was im Bereich Modeblogs üblich ist, müssten andere Modeblogger Auskunft geben können. Abmahnungen können nie ausgeschlossen werden, wenn man fremde Bilder ohne Genehmigung und außerhalb der Schranken des Urheberrechts (Zitatrecht) nutzt. Eine Quellenangabe reicht in keinem Fall als Absicherung.

  4. Hallo, was ist denn mit der realtiv neuen Funktion bei Facebook, die dort gezeigten Meldungen incl. Foto “einzubetten”, den Code in den Blog zu kopieren und im eigenen Artikel zu verwenden? (gleiche Frage natürlich aug G+ bezogen). Vielen Dank, das würde mich wirklich mal interessieren. bye, FunTa

  5. Hallo alle zusammen,

    ich weiß der Beitrag ist schon was älter ,aber trotzdem hier meine Frage an den Profi: Darf ich Fotos von Onlineshops auf meinem Blog veröffentlichtlichen, wenn ich schreibe woher das Bild ursprünglich herkommt? Also den Onlineshop erwähne?

    Liebe Grüße und schonmal danke im voraus:)

  6. Fremde Fotos dürfen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle (z.B. Zitatrecht) verwendet werden. Zur Frage nach den Online-Shops ein klares Nein. Kann man aber auch dem Artikel entnehmen …

  7. Hallo 🙂

    Habe entdeckt das ein von mir geschossenes Foto auf einer Website veröffentlicht wurde, ohne meiner Erlaubnis. Meine eigentiche Frage:
    Wenn ich einer Person ein Bild (welches von mir gemacht wurde) über z.B. WhatsApp schicke, darf diese Perso überhaupt ohne meine Erlaubnis das Bild online stellen?
    Kann ich diese Person anzeigen deswegen (bin äußerst verärgert darüber…)?

    Liebe Grüße 🙂

  8. Sehr geehrter Herr Graf,

    ich möchte einen redaktionellen Blog mit täglichen Adelsnews starten, auf welchem ich zudem über den Adelsgossip aus der Vergangenheit posten will. (Ja Ihnen als Historiker wird da etwas komisch, aber Bitte um Milde) 😉
    Ich habe vor die Tagesaktuellen Fotos einzubetten, brauche aber Beitragsfotos. Wenn ich diese von http://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page verwende und mich an die Vorgaben unter den Bildern halte, sollte die Abmahnungsgefahr doch sehr gering sein, oder irre ich?

    Mit besten Grüßen

  9. Wie verhält es sich mit tumblr Bildern, die ich auf meiner eigenen Website außerhalb von Tumblr verwende?
    Wenn ich eine QUellbeschreibung drunter lege (wie ich es bei allen Bildern mache), ist das erlaubt?

  10. Vielen Dank für den hilfreichen Einblick in das Thema Zitatrecht! Gerade als Blogger lohnt es sich, sich die Zeit zu nehmen, sich mit dem Thema Urheberrecht zu befassen. Wie richtig erwähnt, wird nämlich täglich im großen Stil von verschiedenen Internetnutzern gegen das Urheberrecht verstoßen. Die ungefragte Nutzung fremder Inhalte sollte jedoch gut überlegt sein, da die Eigentümer die Möglichkeit haben, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, und den fremden Nutzer des eigenen Contents zu verklagen.

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